Kosten eines Bauvorhabens
Grundlage für die rechtmäßige Errichtung eines Gebäudes ist eine gültige Baugenehmigung oder ein durchgeführtes Bauanzeige- bzw. vereinfachtes Bauanzeigeverfahren. Der Bauantrag wird durch den Bauherren gestellt. Zur Erstellung der notwendigen Unterlagen für einen Bauantrag (Bauvorlage) ist durch den Bauherren ein bauvorlageberechtigter Entwurfsverfasser zu bestellen. Um das Bauvorhaben planen und letztendlich auf dem Baugrundstück in der richtigen Lage und Höhe anordnen zu können, erhält der Bauherr bzw. der Entwurfsverfasser vom Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur den Amtlichen Lageplan von seinem Grundstück als Vorabausfertigung.
Die Gebührensätze für die Erstellung eines Amtlichen Lageplanes sind in der Vermessungsgebühren- und Kostenordnung (VermGebKO) des Landes Brandenburg festgelegt.
Die Kosten hierfür richten sich nach der Flächengröße und dem Bodenwert.
In nachfolgendem Kostenbeispiel gehen wir von einem Baugrundstück mit einer Größe von 1000 m² und einem Bodenwert von bis zu 50 € aus.
Es ergibt sich folgende Kostenermittlung:
| Leistungen | Betrag in € |
|---|---|
| Tst. 5.5.1 Erstellung eines Amtlichen Lageplanes nach § 3 BauVorlV BB Flächengröße: 1000 m²; Bodenwert: 50 €/m² Grundgebühr 1.100 € für Flächen bis 1.000 m² und 50 €/m² Bodenwert zuzüglich 100 € je angefangene 100 m² Mehrfläche und 120 € je angefangene 25 €/m² höherer Bodenwert Ansatz: 100% |
1.100,00 |
| Zwischensumme | 1.100,00 |
| MwSt 19% | 209,00 |
| Endsumme | 1.309,00 |
Binnen zwei Wochen nach Baubeginn ist der Bauaufsichtsbehörde die Einhaltung der in der Baugenehmigung festgelegten Grundfläche und Höhenlage nachzuweisen (BbgBO §68). Diesen Nachweis erstellt der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur aufgrund einer örtlichen Aufnahme, der Baukontrollmessung.
Mit Fertigstellung des Bauvorhabens ist der Bauherr nach §23 Abs.2 BbgGeoVermG verpflichtet, das Gebäude oder die Grundrissveränderung durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur einmessen zu lassen. Diese Gebäudeeinmessung dient der Fortführung der Amtlichen Liegenschaftskarte.
Um dem Bauherrn Kosten zu ersparen, führt der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur die Gebäudeeinmessung möglichst zusammen mit der Baukontrollmessung durch.
Die Gebührensätze hierfür sind in der Vermessungsgebühren- und Kostenordnung (VermGebKO) des Landes Brandenburg festgelegt. Die Gebühren richten sich hierbei nach dem Wert des Gebäudes:
| Leistungen | Betrag in € |
|---|---|
| Tst. 5.6.2 Lage- und Höhennachweis gem. § 68 (3) Abs. 2 BbgBO mit gleichzeitiger Einmessung nach BbgGeoVermG Art der baulichen Anlage: Wohnhaus Ansatz: 125% der Gebühr nach Tst. 5.1 Gebäudewert 195.000 € (Wertspanne 50.000 € - 200.000 €) |
687,50 |
| Zwischensumme | 687,50 |
| MwSt 19% | 130,63 |
| Endsumme | 818,13 |
Die Vermessungsgebühren- und Kostenordnung (VermGebKO) sieht eine Ermäßigung von 15% wegen in sachlichem Zusammenhang und in zeitlicher Abfolge stehender Leistungen zu anderen Amtshandlungen vor. Somit ergibt sich bei Beauftragung zur Erstellung eines Amtlichen Lageplanes und der Gebäudeeinmessung folgende Kostenermittlung:
| Leistungen | Betrag in € |
|---|---|
| Tst. 5.5.1 Erstellung eines Amtlichen Lageplanes nach § 3 BauVorlV BB Flächengröße: 1000 m²; Bodenwert: 50 €/m² Grundgebühr 1.100 € für Flächen bis 1.000 m² und 50 €/m² Bodenwert zuzüglich 100 € je angefangene 100 m² Mehrfläche und 120 € je angefangene 25 €/m² höherer Bodenwert Ansatz: 100% |
1.100,00 |
| Tst. 5.6.2 Lage- und Höhennachweis gem. § 68 (3) Abs. 2 BbgBO mit gleichzeitiger Einmessung nach BbgGeoVermG Art der baulichen Anlage: Wohnhaus Ansatz: 125% der Gebühr nach Tst. 5.1 Gebäudewert 195.000 € (Wertspanne 50.000 € - 200.000 €) |
687,50 |
| Ermäßigung wegen im sachlichen Zusammenhang und in zeitlicher Abfolge stehender Leistungen zu anderen Amtshandlungen additiv um jeweils 15 v. H. vom vorausgegangenen Prozentsatz bei einer vorausgegangenen Amtshandlung -15% von 687,50 € |
-103,13 |
| Zwischensumme | 1684,37 |
| MwSt 19% | 320,03 |
| Endsumme | 2004,40 |
Für die Bereitstellung der Vermessungsunterlagen und für die Übernahme der Vermessungsschriften in das Kataster fallen zusätzliche Kosten an.
Bei den aufgeführten Kostenermittlungen handelt es sich um Beispiele. Da die Kosten für einen Amtlichen Lageplan von der Grundstücksgröße und für eine Gebäudeeinmessung vom Gebäudewert abhängig sind, ist eine Kostenermittlung immer im Einzelfall notwendig.
Auf Anfrage erstellen wir Ihnen gern eine Kostenschätzung für Ihren speziellen Fall.










